Satzung
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Fichtenwalde e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Beelitz OT Fichtenwalde.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Fichtenwalde.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, den Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutz, die technische Hilfeleistung sowie den Rettungsdienst zu fördern und die Jugendfeuerwehr Fichtenwalde zu unterstützen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder beziehen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Auf Antrag können Ehe- bzw. Lebenspartner die Mitgliedschaft erwerben. Diese Mitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des in der Mitgliederliste des Vereins eingetragenen Mitgliedes gebunden. Diese zusätzliche Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Leistungen für die Freiwillige Feuerwehr Fichtenwalde erbracht haben.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu beantragen.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Der Antrag soll den Namen, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit, durch Ausschluss aus dem Verein
sowie durch Streichung der Mitgliedschaft. - Der Austritt ist schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erklären.
- Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn
• gegen die Satzung nachhaltig verstoßen wurde oder
• das Ansehen des Vereins oder die Erfüllung seines Zweckes erheblich gefährdet sind. - Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mahnung – entrichtet.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Beiträge.
- Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Fälligkeit des Jahresbeitrages für das laufende Jahr wird auf den 30.04. desselben Jahres festgelegt.
- Bei Mitgliedern, die im 4. Quartal eintreten, entfällt die Beitragspflicht für das Jahr des Eintritts in den Förderverein.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.
§7 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal, möglichst am letzten Freitag im März des Geschäftsjahres statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Festsetzung der Beiträge,
• Beratung über Anträge,
• Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. - Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
- Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
§ 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
• das Interesse des Vereins fordert oder
• die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder
unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 9 - Der Vorstand
- Den Vorstand bilden:
• der 1. Vorsitzende,
• der stellvertretende Vorsitzende,
• der Schatzmeister,
• der Schriftführer,
• der Öffentlichkeitsreferent. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Fichtenwalde ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 10 - Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§ 11 - Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Vereinsauflösung kann nur durch die Stimmen der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutz, die technische Hilfeleistung sowie den Rettungsdienst in Fichtenwalde und insbesondere zur Förderung der Jugendfeuerwehr Fichtenwalde.
§ 12 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.12.1995 beschlossen und letztmalig geändert am 04.03.2011.
Sie trat mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.